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Landtagswahl in Brandenburg: Erststimme, Zweitstimme und die 44 Wahlkreise

6 Min. Lesezeit

Am Wahltag haben Sie zwei Stimmen, und sie tun nicht dasselbe. Wer den Unterschied kennt, wählt bewusster. Hier erfahren Sie, wie aus Ihren Kreuzen die Sitzverteilung im Landtag Brandenburg wird.

Wer wählen darf

Bei Landtagswahlen und Kommunalwahlen in Brandenburg liegt das Wahlalter bei 16 Jahren. Schülerinnen und Schüler der Oberstufe können also mitentscheiden, über die Landespolitik ebenso wie über Kreistag und Gemeindevertretung. Die Wahlperiode dauert fünf Jahre. Die jüngste Landtagswahl fand am 22. September 2024 statt.

Das Wahlrecht ab 16 bringt eine neue Situation: Viele junge Menschen wählen zum ersten Mal, oft noch in der Schule oder Ausbildung. Für sie und für alle, die lange nicht gewählt haben, gilt: Es ist keine Prüfung. Sie müssen nicht alle politischen Details kennen, um eine sinnvolle Entscheidung zu treffen. Wichtig ist, dass Sie wissen, wofür die beiden Stimmen stehen.

Die Erststimme: Wer vertritt Ihren Wahlkreis?

Mit der Erststimme wählen Sie eine Person, die in Ihrem Wahlkreis antritt. Brandenburg ist dafür in 44 Wahlkreise eingeteilt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, man spricht von relativer Mehrheit. Die Gewinnerin oder der Gewinner zieht direkt in den Landtag ein, ein sogenanntes Direktmandat.

Die Erststimme ist die Personenstimme. Sie können sich vorher ansehen, wer antritt, und im Wahlkreis nachfragen, was die Bewerber vorhaben. Für einen Wahlkreis gilt: Es gibt genau eine Gewinnerin oder einen Gewinner, die übrigen Stimmen führen nicht zu einem Sitz in diesem Wahlkreis.

Ein Beispiel aus dem Alltag: Angenommen, in Ihrem Wahlkreis treten mehrere Bewerberinnen und Bewerber an, die alle etwas zum Ausbau des Nahverkehrs versprechen. Mit der Erststimme prüfen Sie dann, wem Sie zutrauen, sich vor Ort dafür einzusetzen und für Sie ansprechbar zu sein. Wer nach der Wahl Direktmandat und Verantwortung trägt, können Sie auch später noch zur Rede stellen.

Die Zweitstimme: Wie stark ist welche Partei?

Mit der Zweitstimme wählen Sie die Landesliste einer Partei. Sie entscheidet, wie viele Sitze den Parteien im Landtag insgesamt zustehen, also über die Verhältnisse im Parlament. Die Zweitstimme gilt daher vielen als die wichtigere der beiden Stimmen. Die Reihenfolge der Bewerber auf der Liste legt die Partei fest.

Die Sitze der Landesliste besetzen die Parteien in der Reihenfolge ihrer Liste, soweit die Plätze nicht schon durch gewonnene Direktmandate vergeben sind.

Wie beide Stimmen zusammenwirken

Die regulären 88 Sitze im Landtag setzen sich aus 44 Direktmandaten und den übrigen Sitzen aus den Landeslisten zusammen. Der Anteil der Zweitstimmen bestimmt, wie stark eine Partei im Landtag vertreten ist. Die direkt gewonnenen Wahlkreise werden darauf angerechnet.

Gewinnt eine Partei mehr Wahlkreise, als ihr nach Zweitstimmen zustehen, entstehen Überhangmandate. Damit das Kräfteverhältnis nicht verzerrt wird, gibt es Ausgleichsmandate für die anderen Parteien. Deshalb kann der Landtag größer sein als 88 Sitze.

Sie dürfen Ihre beiden Stimmen unterschiedlich vergeben, denn sie sind unabhängig voneinander. Das ist erlaubt und kommt häufig vor.

Ein Gedankenspiel zeigt, wie die beiden Stimmen zusammenwirken können. Eine Person gewinnt den Wahlkreis, ihre Partei erreicht aber landesweit nur wenige Zweitstimmen. Dann kann die Person dennoch ins Parlament einziehen, weil das Direktmandat gilt. Umgekehrt kann eine Partei mit vielen Zweitstimmen nur wenige Wahlkreise gewinnen und zieht mit ihrer Liste ein. Beides zusammen ergibt ein Parlament, das sowohl regional verankert als auch landesweit ausgewogen sein soll.

Die Fünf-Prozent-Hürde

Eine Partei zieht über die Landesliste nur in den Landtag ein, wenn sie mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erreicht. Das soll verhindern, dass das Parlament in viele kleine Gruppen zerfällt und Regierungsbildung und Abstimmungen schwierig werden. Für Listen des sorbischen bzw. wendischen Volkes gilt die Hürde nicht. Die Regelung schützt die Vertretung der Minderheit in der Niederlausitz.

Für Wählerinnen und Wähler bedeutet die Hürde: Stimmen für Parteien, die an ihr scheitern, führen über die Liste zu keinem Sitz. Das sollten Sie wissen, es ist aber kein Grund, nicht zu wählen. Manche Wählerinnen und Wähler entscheiden sich bewusst für eine kleinere Partei, andere wählen taktisch. Beides ist zulässig; wichtig ist, dass die Entscheidung Ihre eigene ist. Kein Wahlergebnis wird durch Nichtwählen besser, denn die Sitzverteilung richtet sich nur nach den abgegebenen gültigen Stimmen.

So bereiten Sie sich auf die Wahl vor

  • Informieren Sie sich, in welchem Wahlkreis Sie wohnen und wer dort antritt.
  • Lesen Sie die Wahlprogramme im Original, nicht nur die Zusammenfassungen in Sozialen Medien.
  • Prüfen Sie, welche Themen Landessache sind. Fragen der Schule oder der Polizei gehören dazu, Außenpolitik nicht. Mehr dazu im Beitrag Der Landtag Brandenburg.
  • Achten Sie auf Ihre Wahlbenachrichtigung und darauf, wo Ihr Wahllokal liegt oder wie Sie Briefwahl beantragen.
  • Machen Sie sich klar, was Sie mit jeder Stimme erreichen wollen: eine Person für den Wahlkreis oder eine Richtung für das ganze Land.

Auch die Briefwahl gehört zur Vorbereitung. Wer am Wahltag verhindert ist, kann in der Regel vorher per Brief wählen. Die Einzelheiten, etwa Fristen und Antragswege, teilt Ihre Gemeinde mit der Wahlbenachrichtigung mit. Kümmern Sie sich frühzeitig darum, damit Ihre Stimme nicht verloren geht.

Und nach der Wahl?

Mit dem Wahltag endet Ihre Beteiligung nicht. Der neu gewählte Landtag wählt die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten und kontrolliert dann die Regierung. Abgeordnete Ihres Wahlkreises können Sie ansprechen, und und wie das Parlament die Regierung kontrolliert, steht im Beitrag Kleine Anfrage, Aktuelle Stunde, Ausschuss. Wer verstehen will, was im Parlament geschieht, kann Sitzungen und Unterlagen des Landtags öffentlich verfolgen.

Auch die Kommunalwahl gehört zum politischen Jahr. Sie findet ebenfalls im Fünf-Jahres-Rhythmus statt, zuletzt am 9. Juni 2024. Dort entscheiden Sie über Kreistag, Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung und über die Menschen, die vor Ort Beschlüsse fassen.

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